Rechtstracker.at

§ 55

Fassungen
01.11.2000 bis 31.01.2003 — BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5501.11.200031.01.2003 BGBl. II Nr. 343/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der NEWEX

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. II Nr. 343/2000

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch neun. Schiedsgerichtsgebühren

Schiedsgerichtsgebühren

Paragraph 55, (1) Die Gebühren des Schiedsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
    Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
    1. Litera a
      Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
      mindestens jedoch 54 Euro und höchstens 4 300 Euro. Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
    2. Litera b
      Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
      mindestens jedoch 36 Euro und höchstens 2 850 Euro.
    Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
    Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 14 Euro.
    Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
    Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
    Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
  2. Ziffer 2
    Vergleichsgebühr
    Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 32 und 33) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Barauslagenersatz
    Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.
Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
  1. Absatz 2,Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.

Gesetzesnummer

20000961

Dokumentnummer

NOR40012397