Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ausweise über die Geschäftstätigkeit
§ 58. Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen. Paragraph 58, Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Justiz genaue statistische Ausweise über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichtes im abgelaufenen Jahr. Die Ausweise sind durch das Börseunternehmen vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40012400