Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der NEWEX
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Bekanntmachung
§ 7. Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Paragraph 7, Die Namen der bestellten Schiedsrichter sind im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens in geeigneter Form bekanntzumachen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR40012349