Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2000,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 3 570 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 3 570 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............... 70, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: .................. 50
Niederösterreich: ......... 150, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ........... 150
Salzburg: ................. 1 350, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............... 250, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................... 1 100
Vorarlberg: ............... 300
Wien: ..................... 150, davon 50 für Schaustellerbetriebe