Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den Paragraphen 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß Paragraph 3,,
für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
(2)Absatz 2,Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.Über die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
NOR40012552