Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Teil VTeil römisch fünf
Übergangsbestimmungen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der IAEO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.
(2)Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR40012569