Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. III Nr. 187/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2000 BGBl. III Nr. 187/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2000,

Typ

Vertrag - IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. III Nr. 187/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Teil römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der IAEO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.
  2. Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der IAEO bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen einem Monat nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012569