Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
08.05.2004 bis 09.08.2005 — BGBl. III Nr. 34/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 108.05.200409.08.2005 § → § BGBl. III Nr. 34/2004 · aufgehoben
Art. 101.11.200007.05.2004 BGBl. III Nr. 188/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.05.2004BGBl. III Nr. 34/2004

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Bestimmungen der Randnummern 2201a (3), 2301a (7), 2401a (3), 2471a (2), 2501a (2), 2551a (2), 2601a (3), 2801a (6) und 2901a (2) dürfen Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ohne Kennzeichnung unter Verwendung von Umverpackungen befördert werden, wenn nachstehende Bedingungen eingehalten werden.

  1. Ziffer eins
    Die Versandstücke müssen in Umverpackungen enthalten sein, deren Einzelfassungsraum 1,5 m3 nicht übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Die Umverpackungen müssen wie Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern entsprechend den jeweils zutreffenden Bestimmungen der oben angeführten Randnummern und Absätze gekennzeichnet sein.
Die übrigen Vorschriften des ADR hinsichtlich der Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern sind anzuwenden.
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 9. August 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

20000982

Dokumentnummer

NOR40052247