Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission ein Sitzungsgeld in Höhe von 800 S für den Vorsitzenden, 750 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 700 S für die übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe Stundensatz.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012582