Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 125.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ÜBEREINKUNFT

über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, nachstehend “Übereinkommen” genannt -

IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig;

Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union steht Titel römisch sechs dieses Vertrags der Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach Titel römisch sechs dieses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde der Zusammenarbeit gemäß Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union nicht zuwiderlaufen und diese nicht behindern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck

  • Strichaufzählung
    “Übereinkommen” das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;
  • Strichaufzählung
    “Hohe Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind;
  • Strichaufzählung
    “Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der vorliegenden Übereinkunft beigetreten sind.

Artikel 2

Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte Hohe Vertragspartei, die von den Hohen Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden Übereinkunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.

Artikel 3

Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Übereinkommen vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der vorläufigen Anwendung werden die dem Ausschuß nach Artikel 16 des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben von den Hohen Vertragsparteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens können während dieser Phase nicht angewandt werden.

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme oder Ratifizierung. Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Vertragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt.
  2. Absatz 2,Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde später hinterlegen, tritt die vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.

Artikel 5

Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 6

Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Schlagworte

Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40012655