Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
“einzelstaatliche Rechtsvorschriften” alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend
den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und
den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;
“personenbezogene Daten” alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;
“eingebender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012628