Rechtstracker.at

Art. 12B

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12B25.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12 B

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf B

BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 B

(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

i) Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und

- die nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts des betroffenen Mitgliedstaats im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein oder

- bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist oder

- denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;

ii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;

iii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die Daten nach den Ziffern i) bis iii) werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i) dürfen nur Folgendes umfassen:

i) bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

ii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Artikel 12 E eingegeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2009.

Im RIS seit

24.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40114958