Rechtstracker.at

Art. 12E

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12E25.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12 E

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf C

SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 E

(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden:

i) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeitraum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;

ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;

iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.

(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2009.

Im RIS seit

24.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40114961