Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Text
KAPITEL V CKAPITEL römisch fünf C
SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE
Artikel 12 E
(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden:
i) Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeitraum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;
ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;
iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.
(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 131/2009.