Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Datenschutz für personenbezogene Daten
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.
(2)Absatz 2,Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muß der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.
(3)Absatz 3,Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012640