Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1525.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.

Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

  1. Absatz 2,Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.
  2. Absatz 3,In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.
  3. Absatz 4,Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um
    1. Litera i
      sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
    3. iii
      Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
    4. Sub-Litera, i, v
      Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.
    Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine “endgültige Entscheidung” bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40012642