Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Kapitel VIIKapitel römisch sieben
Organe
Artikel 16
(1)Absatz eins,Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.
(2)Absatz 2,Der Ausschuß ist verantwortlich
für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Behörden;
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel römisch fünf des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.
(4)Absatz 4,Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012643