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Art. 17

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1725.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.

Text

Kapitel römisch acht

Datenschutzüberwachung

Artikel 17

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.

  1. Absatz 2,Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40012644