Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Kapitel IXKapitel römisch neun
Sicherheit des Zollinformationssystems
Artikel 19
(1)Absatz eins,Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten;
von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um
zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
(3)Absatz 3,Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs Monaten zu löschen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012646