Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1925.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.

Text

Kapitel römisch neun

Sicherheit des Zollinformationssystems

Artikel 19

  1. Absatz eins,Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:
    1. Litera i
      von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten;
    2. Sub-Litera, i, i
      von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um
    1. Litera i
      zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
    2. Sub-Litera, i, i
      zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
    3. iii
      die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
    4. Sub-Litera, i, v
      den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformationssystems durch Unbefugte zu verhindern;
    5. Litera v
      zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
    6. Sub-Litera, v, i
      zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
    7. vii
      zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;
    8. viii
      unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
  3. Absatz 3,Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v. H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs Monaten zu löschen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40012646