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Art. 22

Fassungen
25.12.2005 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2225.12.200526.05.2011 BGBl. III Nr. 189/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

25.12.2005BGBl. III Nr. 189/2000

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Beachte

Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.
  2. Absatz 2,Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zwecke der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck “Bruttosozialprodukt” das Bruttosozialprodukt gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

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1) Amtsblatt Nummer L 49 vom 21. Februar 1989, Seite 26.

Schlagworte

Zollregelung

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20000994

Dokumentnummer

NOR40012649