Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.
(2)Absatz 2,Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zwecke der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck “Bruttosozialprodukt” das Bruttosozialprodukt gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen 1) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
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1) ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26.1) Amtsblatt Nummer L 49 vom 21. Februar 1989, Seite 26.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012649