Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012653