Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Wird ab 1. 11. 2000 vorläufig angewendet.
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
Fahrtroute und Reiseziel;
Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;
verwendetes Transportmittel;
nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2,Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40012633