Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 197/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Pensionsbezieher

  1. Absatz eins,Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
  2. Absatz 2,Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000999

Dokumentnummer

NOR40012672