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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 197/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

Kostenerstattung

  1. Absatz eins,Bei Sachleistungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000999

Dokumentnummer

NOR40012674