Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 197/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Berufskrankheiten

Artikel 14

Feststellung von Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
  2. Absatz 2,In Fällen von Silikose oder Asbestose sind dem nach Absatz 1 zur Erbringung der Leistungen verpflichteten Träger die Aufwendungen für Geldleistungen einschließlich Renten vom Träger des anderen Vertragsstaates zur Hälfte zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsdauer in diesem anderen Vertragsstaat, welche die Silikose oder Asbestose verursacht haben könnte, 10 von Hundert der gesamten Beschäftigungsdauer, die die Silikose oder Asbestose in den beiden Vertragsstaaten verursacht haben könnte, nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000999

Dokumentnummer

NOR40012676