Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung;
auf die tunesischen Rechtsvorschriften über
die Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeldversicherung,
die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung,
in Bezug auf Tunesien
auf die Rechtsvorschriften über die im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
Schlagworte
Krankenversicherung, Mutterschaftsversicherung,
Arbeitsunfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012664