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Art. 21

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 197/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 197/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Berechnung der Leistungen

  1. Absatz eins,Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen auch ohne Anwendung des Artikels 16, so ist der Betrag der Leistung ausschließlich nach den tunesischen Rechtsvorschriften und ausschließlich unter Berücksichtigung der nach tunesischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2,Erfüllt die betreffende Person die nach den tunesischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht allein auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so hat der zuständige tunesische Träger den Leistungsanspruch unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 festzustellen:
    1. Litera a
      Besteht ein Anspruch, so hat der in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen,
      die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der
      beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
    2. Litera b
      Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht.
  3. Absatz 3,Der nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Betrag erhöht sich gegebenenfalls um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Zusatzversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000999

Dokumentnummer

NOR40012683