Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012693