Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Leistungstransfer
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht auf die Ausgleichszulage.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012667