Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1)Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Kalendermonate nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4)Absatz 4,Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
(5)Absatz 5,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1) vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2) vom 24. April 1963.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/19661) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/19692) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012669