Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012705