Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Pensionsanträge

  1. Absatz eins,Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt römisch drei Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.
  3. Absatz 3,Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001001

Dokumentnummer

NOR40012708