Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Pensionsanträge
(1)Absatz eins,Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt römisch drei Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.
(3)Absatz 3,Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012708