Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Bearbeitung der Pensionsanträge

  1. Absatz eins,Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001001

Dokumentnummer

NOR40012710