Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1)Absatz eins,Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012710