Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
in Österreich
derder Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
in Tunesien
diedie Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.
(2)Absatz 2,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012697