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Art. 20

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Erstattung von Sachleistungen zwischen den Trägern

  1. Absatz eins,Die Kosten der von einem in Artikel 11 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001001

Dokumentnummer

NOR40012715