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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2000 — BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2000 BGBl. III Nr. 198/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2000BGBl. III Nr. 198/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

  1. Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001001

Dokumentnummer

NOR40012699