Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Österreich
vomvom Träger der Krankenversicherung,
in Tunesien
vonvon der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.
(2)Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012699