Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Erstattung der Aufwendungen für Leistungen in Fällen von Silikose und Asbestose
Der nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012703