Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spanische Hofreitschule-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Personalregelungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:
Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.
Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2)Absatz 2,Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Anwendung. (3)Absatz 3,Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10 oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2000,, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969,, gelten nicht für Dienstnehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Absatz eins, zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10 oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, Landesgesetzblatt 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden.
Schlagworte
Dienstaufsicht, LGBl. Nr. 25/1981, LGBl. Nr. 33/1990, BGBl. Nr. 333/1979, LGBl. Nr. 10/2000
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
NOR40012731