Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 199/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001009

Dokumentnummer

NOR40012771