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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 199/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Berechnung von ungarischen Teilleistungen

Die ungarischen Träger haben Artikel 19 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Hat eine Person nur unter Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 einen Leistungsanspruch nach den ungarischen Rechtsvorschriften, so berechnet der ungarische Träger denjenigen Leistungsbetrag, den er zu tragen hätte, wenn er die gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen hätte. Er gewährt den Teil der nach dem ersten Satz berechneten Leistung, der dem Verhältnis der nach den ungarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht.
  2. Ziffer 2
    Wenn der Antragsteller für einen nach den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum deswegen über keinen für die Feststellung der Leistung erforderlichen Verdienst verfügt, weil seine ungarische Versicherungszeit kürzer als diese Zeit ist, so ist seine Leistung auf Grund des Durchschnittsverdienstes zu berechnen, der in der von ihm im Jahr vor der Feststellung der Leistung zuletzt ausgeübten Beschäftigung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001009

Dokumentnummer

NOR40012777