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Art. 26

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 199/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Amts- und Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
  4. Absatz 4,Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Absatz 5,Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  6. Absatz 6,Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.
  7. Absatz 7,Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001009

Dokumentnummer

NOR40012780