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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 199/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 29

Datenschutz

  1. Absatz eins,Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001009

Dokumentnummer

NOR40012783