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Art. 35

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 199/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 199/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 35

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001009

Dokumentnummer

NOR40012789