Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 199/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 37
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4)Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 31. März 1999 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012791