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§ 15 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dem Budgetantrag der Universität sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Gebarung;
    2. Ziffer 2
      an Universitäten mit medizinischen Fakultäten der Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UOG 1993;
    3. Ziffer 3
      an der Akademie der bildenden Künste Wien der Budgetantrag der Gemäldegalerie gemäß Paragraph 18, Absatz 3, KUOG;
    4. Ziffer 4
      Projektbeschreibungen;
    5. Ziffer 5
      Prioritätenreihung der Projekte;
    6. Ziffer 6
      durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      Antrag zum Stellenplan;
    8. Ziffer 8
      Antrag zum Fahrzeugplan.
  2. Absatz 2,Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen, bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten, Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfs und der Einsparungen an Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.
  3. Absatz 3,Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen variablen Teil zu gliedern.

Schlagworte

Ausbauprojekt, Rückbauprojekt

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012806