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§ 8 BBVO

Fassungen
ab 01.12.2000 — BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.12.2000 BGBl. II Nr. 378/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2000BGBl. II Nr. 378/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBVO

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein
    1. Ziffer eins
      Grundbudget und in
    2. Ziffer 2
      Projekte in Realisierung im Sinne des Paragraph 10, ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) zu enthalten haben.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Grundbudgets gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei den Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres abzüglich der als einmalig ausgewiesenen Zuweisungsbeträge anzugeben. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UOG 1993 oder Paragraph 18, Absatz 4, KUOG.
    2. Ziffer 2
      Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an Ersatzinvestitionen für technisch nicht mehr einsetzbare, aber zur Fortführung des bestehenden Leistungsangebotes benötigte Anlagengüter anzugeben, soweit sie nicht unter den Begriff eines Projektes nach Paragraph 10, fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2016

Gesetzesnummer

20001011

Dokumentnummer

NOR40012799