Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein
Projekte in Realisierung im Sinne des § 10 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (§ 15 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) zu enthalten haben.Projekte in Realisierung im Sinne des Paragraph 10, ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (Paragraph 15, Absatz 2,) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) zu enthalten haben.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des Grundbudgets gilt folgendes:
Bei den Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres abzüglich der als einmalig ausgewiesenen Zuweisungsbeträge anzugeben. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993 oder § 18 Abs. 4 KUOG.Bei den Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres abzüglich der als einmalig ausgewiesenen Zuweisungsbeträge anzugeben. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UOG 1993 oder Paragraph 18, Absatz 4, KUOG.
Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an Ersatzinvestitionen für technisch nicht mehr einsetzbare, aber zur Fortführung des bestehenden Leistungsangebotes benötigte Anlagengüter anzugeben, soweit sie nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an Ersatzinvestitionen für technisch nicht mehr einsetzbare, aber zur Fortführung des bestehenden Leistungsangebotes benötigte Anlagengüter anzugeben, soweit sie nicht unter den Begriff eines Projektes nach Paragraph 10, fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016
Dokumentnummer
NOR40012799