Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 200/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 200/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2000,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 200/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 25 und 26 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, sowie die von ihr ausgeübte Tätigkeit während der letzten sechs Monate, bevor sie arbeitslos wurde, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001012

Dokumentnummer

NOR40012824