Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in Österreich
vomvom Träger der Krankenversicherung;
in Ungarn
vomvom Träger der Gesundheitsversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012813