Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Vertraulichkeit der Informationen
(1)Absatz eins,Der Inhalt der übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er werde von einer Seite als vertraulich erklärt.
(2)Absatz 2,Die Weitergabe von vertraulichen Informationen darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012837