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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2001 BGBl. III Nr. 201/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. III Nr. 201/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 3

Ergänzende Informationen

  1. Absatz eins,Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,
    • Strichaufzählung
      Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),
    • Strichaufzählung
      voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,
    • Strichaufzählung
      Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),
    • Strichaufzählung
      meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,
    • Strichaufzählung
      Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,
    • Strichaufzählung
      die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,
    • Strichaufzählung
      die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.
  2. Absatz 2,Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20001014

Dokumentnummer

NOR40012829