Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Ergänzende Informationen
(1)Absatz eins,Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere:
vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses,
Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe),
voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission,
Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser),
meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben,
Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel,
die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen,
die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit.
(2)Absatz 2,Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Dokumentnummer
NOR40012829