Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4)Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40012864