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Art. 11

Fassungen
ab 01.02.2001 — BGBl. III Nr. 205/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.02.2001 BGBl. III Nr. 205/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. III Nr. 205/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20001015

Dokumentnummer

NOR40012864