Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für
Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 190/2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 225/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 225 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR, dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.
Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten:
"Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1223 Kerosin" oder "Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1863 Düsenkraftstoff". Weiters ist zu vermerken "Beförderung gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR M103".
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 8. August 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40012867